On A Mission To Protect And Defend

Lesen Sie die aktuelle Berichterstattung anlässlich der Auszeichnung zum „Leading Intellectual Property Protection Lawyer 2020“ in der Jänner Ausgabe von „Aquistion International“.

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Alles klar?

Für Ihre Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung – rufen Sie einfach an 0316/81 25 95

Isabella Hödl

 

© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2021

 

Corona Virus Zertifikat zur Haftungsreduktion von chinesischem Amt ausgestellt

Viele Unternehmer stehen in aufrechten Vertragsbeziehungen mit Geschäftspartnern im Ausland und sind aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation – neben den zahllosen nationalen, unternehmensinternen Fragen betreffend zB Arbeitsrecht oder aber auch mit finanziellen Fragen zur Überbrückung der Krise – mit der Unterbrechungen von Lieferketten, und damit mit der Nicht-Erfüllung von vertraglich geschuldeten Pflichten konfrontiert.

Schlimmer noch als der Verzug des Schuldners selbst ist allerdings die daran anknüpfende Frage der Haftung für den aufgrund des Verzuges entstandenen Schaden. Vielverwendete Vertragsklauseln zitieren den Ausschluss der Haftung bei Fällen „höherer Gewalt“, doch ist im Streitfall der Weg bis zur rechtskräftigen Feststellung, dass es sich im konkreten Fall tatsächlich um einen solchen Fall der höheren Gewalt handelt, und die Schadensminimierungspflicht des Schuldners nicht verletzt wurde, oft aufgrund des Instanzenzuges bis zum OGH zeitlich lang und kostenintensiv.

Denn in Österreich können neben dem Schuldnerverzug, auch ein Gläubigerverzug, eine nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung und / oder Wegfall der Geschäftsgrundlage neben und/oder parallel zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen vorliegen. Ein langer, und gerade in kritischen Situationen, nicht einfacher Weg.

Das chinesische CCPIT (China Council for the Promotion of International Trade) hat mit der erstmaligen Ausstellung von Höheren-Gewalt-Zertifikaten aufgrund des Corona Virus reagiert. Mit einem solchen Zertifikat wird dem antragstellenden Unternehmen (=Schuldner) binnen weniger Tage nach Prüfung der Sachlage durch CCPIT bestätigt, dass der Verzug des Schuldners bei der Leistungserbringung tatsächlich auf den Ausbruch der Corona Epidemie zurückzuführen ist. Mit Hilfe eines solchen Zertifikates kann der Schuldner von etwaigen Haftungen in Gerichtsverfahren für Schäden aufgrund Nicht-Erfüllung oder Teilerfüllung freigesprochen werden. CCPIT Zertifikate sind weltweit in über 200 Ländern anerkannt und werden in Gerichtsverfahren als „amtliches“ Beweismittel vorgelegt, um damit die Position des Schuldners zu erleichtern.

Ein vereinfachtes Prozedere, um negative Konsequenzen aufgrund der Corona Krise zeitnah zu verringern, welches naturgemäß mit anderen Risiken behaftet ist.

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Isabella Hödl

 

© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2020

 

Markenrecht: Was haben die „Baumwollblüte“, das „Steirische Kürbiskernöl“ und „Neuschwanstein“ gemeinsam?

Individualmarken am Prüfstand

Im Markenrecht gilt ja der durchaus auch innerhalb von Fachkreisen anerkannte Grundsatz der erforderlichen Unterscheidungskraft, um einen Markenwortlaut überhaupt registriert – und wie sich in jüngster Zeit gezeigt hat – auch aufrecht zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof mischt zu diesem Grundsatz kräftig auf.

Individualmarken, also Marken die für einen Inhaber / Unternehmer beantragt und wünschenswerterweise auch registriert werden, werden üblicherweise neben dem Markeninhaber auch durch dessen Lizenznehmer auf deren Waren angebracht. Teils umfangreiche Lizenzsysteme unterstützen dabei die Aufrechterhaltung der Marke.

Im Gegensatz dazu sind Kollektivmarken für eine Organisation, einen Verein oder eine Vereinigung registriert und für die markenmäßige Nutzung durch dessen Mitglieder bestimmt.

Beide Markenarten müssen allerdings zwangsläufig die Herkunftsfunktion erfüllen, also den Kunden ihre betriebliche Herkunft mitteilen können. Wie weit geht nun aber dieses Erfordernis der betrieblichen Herkunft? Muss jeder Konsument beim Anblick einer Marke automatisch wissen (müssen), wer der Hersteller und damit auch Markeninhaber ist? Oder reicht es nicht, wenn der Konsument das Produkt dieser Marke kauft, weil er mit der Qualität des Produktes zufrieden war, egal wer es letztlich hergestellt hat?

In das bisherige System der Nutzung von Individualmarken im Rahmen von Lizenzsystemen durch dritte Unternehmen hat der EuGH mit seinen jüngsten Entscheidungen erhebliche Unruhe gebracht, was dazu führte, das zahlreiche Markenportfolios und Lizenzsysteme angepasst werden mussten. Nachträglich in bestehende Lizenzverträge mit seinen Lizenznehmern einzugreifen, um diese den höchstgerichtlichen Vorgaben anzupassen, steht bekanntlich nicht an erster Stelle der Wunschliste eines jeden Unternehmers/Markeninhabers – aber es lässt sich machen.

Wie konkret die Kontrollfunktion des Inhabers der Individualmarke in Zukunft belegt werden muss, hat der EuGH noch zu beantworten. Denn der letzte Satz zu diesem wesentlichen Punkt ist noch nicht gesprochen.

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Alles klar – oder doch noch Fragen?
Dann nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf!

 

Isabella Hödl

 

© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2018

 

 

 

Right of Publicity  2019

Is the right of publicity recognised?

Austrian law recognises the right of publicity. However, the right of publicity is not codified in just one article of Austrian law; rather, there exists a bundle of rights deriving from different national codes that can be invoked to defend one’s right of publicity and the commercial appro-priation of an individual’s identity.

 

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Accreditation: Reproduced with permission from Law Business Research Ltd. This article was first published in Getting the Deal Through Right of Publicity 2019 (Published: November 2018). For further information please visit www.gettingthedealthrough.com.

 

 

Isabella Hödl

 

© RA Dr. Isabella Hödl, LL.M. 2018

 

 Aktuelle Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Registrierbarkeit der Ladeneinrichtung einer Verkaufstätte - Apple Flagship Store

Diese Entscheidung des Gerichtshofes betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen die grafische Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte als Marke für Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens registriert werden kann.

Grundsätzlich sieht das Markenschutzgesetzt vor, dass Marken alle Zeichen sein können, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden[1].

Allgemein üblich sind Wortmarken, Bildmarken sowie die Kombination der beiden als Wortbildmarke. Weniger üblich und schwerer zu erlangen sind bereits Farbmarken, wenn die Marke also ausschließlich aus einer Farbe oder einer Farbkombination besteht. Formmarken, das sind in der Regel 3-dimensionale Marken werden auch körperliche Marken genannt und stellen eher den Ausnahmebereich der Markenarten im Markenschutz dar, was sich insbesondere aufgrund der Voraussetzungen, welche im Rahmen der Anmeldeverfahren zu erfüllen sind, begründet.

Eine derartige 3-dimenionale Marke hinsichtlich des Layouts einer Verkaufsstätte betrifft nun die gegenständliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Vorab ist an dieser Stelle anzumerken, dass auch bisher 3-dimensionale Marken zu einer Grundausstattung eines Geschäftes vorlagen, diese aber aufgrund der charakteristischen Einschränkungen, beispielsweise durch farbliche Gestaltungen bzw. namentliche Nennung des dazugehörigen bekannten Markennamens den Schutzbereich der Marke eindeutig einschränkten und die Charakterisierung, damit also die Zuordnung der darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen zum Markeninhaber deutlich erleichterten.

Anders aber in diesem Fall, in dem der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund der Vorlagefrage des deutschen Bundepatentgerichtes nach Einlangen der Beschwerde des Antragstellers Apple Inc. beantwortet, ob „die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte allein in der Form einer Zeichnung ohne Größen- oder Proportionsangaben als Marke für Dienstleistungen eingetragen werden kann, durch die der Verbraucher zum Kauf der Waren des Anmelders veranlasst werden soll und ob, falls dies zu bejahen ist, eine solche Aufmachung, in der sich eine Dienstleistung verkörpert, mit einer „Aufmachung einer Ware“ gleichgesetzt werden kann.[2]

Der Gerichtshof hielt in seinem Urteil fest, dass eine Darstellung wie im vorliegenden Fall, die die Ausstattung einer Verkaufsstätte mittels einer Gesamtheit aus Linien, Konturen und Formen abbildet, eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.[3]

Voraussetzung ist, dass das Zeichen die – auch für andere Marken geforderte – Kriterien der Unterscheidungskraft – und damit die geforderte Zuordnungskraft – anhand der erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise hat. Ferner darf das Zeichen natürlich nicht – wie auch alle sonstigen übrigen Marken – beschreibend für die darunter angebotenen Waren und Dienstleistungen sein. Wenn diese Kriterien der vorliegenden Unterscheidungskraft und des fehlenden beschreibendes Charakters vorliegen, urteilt der Gerichtshof, können nicht nur Waren sondern auch Leistungen für ein Zeichen wie im vorliegenden Fall eingetragen werden können, sofern diese Leistungen nicht ein integraler Bestandteil des Verkaufs dieser Waren sind. Damit sind nun also separate entgeltliche Leistungen, die unter dem Begriff „Dienstleistungen“ fallen können, gemeint, und nicht Leistungen, die ohnedies mit dem Verkauf der Waren anfallen. Im Apple Inc. Fall zählten hierzu beispielsweise „Vorführung der ausgestellten Waren mittels Seminaren“ und wurden als eigene, entgeltliche Leistungen verstanden, die die Registrierung der Marke neben den Waren auch für die Dienstleistung rechtfertigte.

 Mit dieser Grundsatzentscheidung, die zwar eine Rechtsfrage aus dem nationalen deutschen Rechtskreis betraf, wird grundlegend für die gesamte Europäische Union eine Vorgabe übermittelt, welche erwarten lässt, dass in Zukunft die Anzahl der 3-dimensionalen Marken für Innenausstattungen von Flagship Stores wachsen wird.

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 Für etwaige Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

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[1]vgl. § 1 österreichisches Markenschutzgesetz

[2]vgl. Pressemitteilung Nr. 98/14 des Gerichtshofes der Europäischen Union Luxemburg den 10. Juli 2014 zum Urteil in der Rechtsache C-421/13 Apple Inc. / Deutsches Patent- und Markenamt

[3]vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.07.2014